OLG Dresden – Az.: 4 W 876/21 – Beschluss vom 10.12.2021
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5.10.2021 abgeändert. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1500,- €.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger ist seit 2014 Stadtrat in D…… Er betreibt die Facebook-Page „M… S… – H…… P……“. Im Zusammenhang mit der Stadtratssitzung vom 11.06.2021 äußerte er sich zu einem Rederecht des 1. Vorsitzenden des Vereins „D…… Bürger helfen D…… Obdachlosen und Bedürftigen e.V.“ und bezeichnete ein Vorstandsmitglied dieses Vereins als „Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner“. Der Verfügungsbeklagte hat diesen Beitrag auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers mit den Worten kommentiert: „Was für ein kranker, alter, dummer, hasserfüllter Mensch sie doch sind. … Ihren Anfall in der gestrigen Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt … dafür werden sie bezahlen !!!!“ Der Verfügungskläger hat zunächst Unterlassung dieser Äußerungen begehrt. Im Verfügungsverfahren haben beide Parteien den Rechtsstreit im Vergleichsweg für erledigt erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung vereinbart.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit dem angefochtenen Beschluss gegeneinander aufgehoben. Der Verfügungsantrag wäre – isoliert betrachtet – zwar erfolgreich gewesen. Im Gesamtzusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung des Verfügungsklägers stehe dem Verfügungsbeklagten aber ein Recht auf Gegenschlag zu, das nicht auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt sei, weil im politischen öffentlichen Meinungsstreit bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nicht auf einen „quasi mathematisch genauen Maßstab, auf ein streng isoliertes Verhältnis der beiden Streitparteien zueinander“ abgestellt werden könne.
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Landgericht nicht abgeholfen. Der Verfügungsbeklagte ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens angehört worden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Auferlegung d[…]