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Verkehrsunfall – Verweisung auf freie Fachwerkstatt – Wann zulässig?

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BGH, Az.: VI ZR 182/16, Urteil vom 07.02.2017

Leitsätze: 1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014, VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f und vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.). 2. Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien“ Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10). 3. Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt nicht unzumutbar. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 3.546,48 € netto. Die Beklagte zu 2 legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. in Höhe von 2….


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