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Fristlose Kündigung Gemeindearbeiter wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 35/19 – Urteil vom 04.12.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2018 – 2 Ca 1770/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 8. Juni 2018 und 12. Juli 2018.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger hat vier erwachsene Kinder. Er ist seit dem 1. November 1989 als Gemeindearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1989 zugrunde. Nach dessen § 3 richtet sich das Arbeitsverhältnis „nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung“. Nachdem der BMT-G II zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ersetzt wurde, wurde der Kläger nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeberverbände in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-VKA vom BMT-G II in den TVöD übergeleitet. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt etwa 3.000,00 €.

Die Mitarbeiter der Beklagten erfassen ihre Arbeitszeiten selbst eigenständig und handschriftlich in „Arbeitsberichten“. Hierbei tragen die Mitarbeiter für jeden Arbeitstag die verrichteten Tätigkeiten nebst zeitlichem Aufwand und einen etwaigen Überstundenabbau ein. Diese Arbeitsberichte werden dann monatlich der Beklagten vorgelegt und sind Grundlage der Lohnabrechnung.

Am 7. Mai 2016 fand ein Personalgespräch zwischen dem Kläger und dem Ortsbürgermeister R. statt. Sein Inhalt ist zwischen den Parteien streitig.

Eine schriftliche „Mitarbeiterweisung“ (Bl. 68 ff. d. A.) wurde am 5. Dezember 2016 an alle Gemeindemitarbeiter, auch an den Kläger verteilt. In dieser heißt es auszugsweise:

„Für die Zukunft gelten uneingeschränkt einige Regeln.

– Vorarbeiter (K.)

– Anweisungsbefugnis des Vorarbeiters für Aufgabenverteilung und entsprechende Kontolle

– (…)

– Einhaltung von Arbeits- und Pausenzeiten

– Arbeitsleistung gerecht verteilen

– Mehr Eigeninitiative!

(Wenn z.B. ein Schild über Wochen krumm steht, nicht auf Anweisung des Vorgesetzten warten)

– (…)

– Das Jugend- und Kulturzentrum steht ebenfalls im Eigentum der[…]


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