Amtsgericht Bremen, Az: 9 C 556/14, Urteil vom 19.03.2015
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 
Tatbestand
Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall Erstattungsansprüche geltend Am 16.01.2014 verunfallte gegen 08:40 Uhr auf Höhe der Bushaltestelle Habenhauser Brückenstraße der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen: DH…, mit einem Linienbus der Beklagten zu 1., welcher von der Beklagten zu 2. gesteuert wurde. Der Kläger trägt vor, dass er den PKW seinerzeit gesteuert habe. Der Bus sei von der Busspur auf die Fahrspur des vorfahrtberechtigten Klägers gezogen und habe hierbei mit dem Heck den vorderen rechten Kotflügel des PKW beschädigt. Da der Bus im fließenden Stop-and-Go-Verkehr langsam weiter fuhr, seien der Kläger und der Zeuge J… dem Bus hinterher gelaufen. Hierbei sei der Kläger auf regennasser Straße gestürzt, wodurch er im rechten Knie einen Riss des hinteren Kreuzbandes sowie einen Riss des Innenmeniskus erlitten habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten Erstattung der materiellen Arztkosten in Höhe von 301,21 € und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 3.000,00 € schuldeten, weil die Unfallflucht der Beklagten zu 2. die Verfolgung durch den Kläger provoziert habe. Der verfolgungstypische Sturz sei den Beklagten zuzurechnen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 301,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16.01.2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.01.2014 auf der Habenhauser Brückenstraße in Bremen zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bei seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass die Beklagte zu 2. den behaupteten Kontakt der Fahrzeuge nicht bemerkt habe. Der Bus habe nach dem Fahrtgastwechsel und vor dem Einscheren links geblinkt. Von der Verfolgungssituation habe die Führerin des Busses nichts bemerkt. Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 19.03.2015 Hinweise erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist nicht schlüssig; Ansprüche aus §§ 18, 7 StVG, 823, 249, 253 BGB i.V.m. § 256 ZPO kommen nicht in Betracht….