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Gewinnzusage: einschränkende Vergabebedingungen an versteckter Stelle zulässig?

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OLG Celle
Az.: 4 U 195/03
Urteil vom 05.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim – Az.: 2 O 146/03

Leitsatz:
An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene, den Gewinnanspruch einschränkende Vergabebedingungen stehen dem Anspruch aus § 661 a BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Empfänger an anderer Stelle der Mitteilung durch seine Unterschrift erklärt, von den Vergabebedingungen Kenntnis genommen und sie verstanden zu haben.

 

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. September 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2002 zu zahlen. Die im Zinsbegehren weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e
I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß
§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß § 661 a BGB verpflichtet, dem Kläger 7.500 EUR zu zahlen.

1. Die dem Kläger Anfang Juni 2002 übermittelten Gewinnspielunterlagen beinhalten eine Gewinnzusage i. S. v. § 661 a BGB. Eine solche Gewinnzusage oder ihr vergleichbare Mitteilung liegt immer dann vor, wenn die Mitteilung die Ankündigung der unentgeltlichen Leistung eines Preises (Gewinns) durch den Absender an den Mitteilungsempfänger enthält. Für die Ankündigung ist es dabei erforderlich, aber auch genügend, wenn der Eindruck des Gewinns erweckt wird,
d. h. der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung aufgrund ihres Inhalts dahin verstehen muss, dass er einen ihm zuerkannten Preis erhalten werde (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 661 a Rn. 2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger konnte die ihm im Juni 2002 zugegangenen Unterlagen (Bl. 6 – 9 d. A.) von ihrem obj[…]


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