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Luftverkehrsunternehmen – Aufklärungspflicht – Schwierigkeiten bei Gepäckbeförderung

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OLG Celle – Az.: 11 U 9/22 – Urteil vom 20.10.2022

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22. Oktober 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die Berufung der Kläger wie folgt teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus an die Kläger zu 1 bis 3 jeweils 287,63 € zu zahlen sowie 257,13 € an den Kläger zu 4, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 18 % und die Beklagte zu 28 %; die außergerichtlichen Kosten jedes einzelnen Klägers tragen die Beklagte zu 28 % und die Kläger im Übrigen selbst. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten haben die Kläger zu jeweils 25 % tragen haben. Die im zweiten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 12,5 % und die Beklagte zu 50 %; die außergerichtlichen Kosten jedes einzelnen Klägers tragen die Beklagte zu 50 % und die Kläger im Übrigen selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 2.240 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Kläger verlangen von der beklagten türkischen Luftverkehrsgesellschaft mit der Behauptung die Rückerstattung der von ihnen bezahlten Flugpreise für eine Luftbeförderung von Deutschland nach Kenia und zurück, die Fluggesellschaft habe sie bereits frühzeitig vor Reiseantritt darauf hinweisen müssen, dass die Gefahr bestehe, dass ihr Gepäck – wie sodann tatsächlich auch geschehen – gesondert befördert werden und erst mit mehreren Tagen Verspätung in Kenia eintreffen werde.

Der Mitreisende S. R., der seine Ansprüche gegen die Beklagte in einem beim Senat anhängigen Parallelprozess gesondert verfolgt, buchte am 18. Juli 2019 (unter anderem) für die Kläger Tickets bei der Beklagten für eine Luftbeförderung von H. über I. nach M. in Kenia am 5. August 2019 und für den Rückweg – insofern mit N. als Abflugort – am 24. August 2019 für 575,26 € pro Person (Kläger zu 1 bis 3) bzw. für 514,26 € (Kläger zu 4). Die Beklagte beförderte die Kläger am 5. August 2019[…]


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