ArbG Cottbus – Az.: 11 Ca 10581/20 – Urteil vom 22.12.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die xx-jährige verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 26.08.1991 als Angestellte im Marketing und Vertrieb mit einem Entgelt von zuletzt 2.800,00 € beschäftigt. Als u.a. Full-Service-Anbieter für Tourismus-Standorte ist die Beklagte im Rahmen eines öffentlichen Auftrages für den Tourismusverband L. tätig.
Im Oktober 2020 erstellte die Beklagte auf der Grundlage der gültigen SARS-CoV-2 Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ein Hygienekonzept. Dies sah zunächst vor, dass bei direktem Kundenkontakt im öffentlichen Bereich des TVS von den Mitarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und alle Mitarbeit sich an die AHA + L Formel (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske-lüften) zu halten haben. Kurz darauf ordnete die Beklagte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) im gesamten Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz an.
Die Klägerin weigerte sich, einen MNS zu tragen. Die Zeugin E. wies die Klägerin am 22.10.2020 daraufhin, dass im Gebäude ein MNS zu tragen ist. Sie führte am 02.11.2020 mit der Klägerin ein Gespräch. Die Klägerin legte der Zeugin E. ein mit „Ärztliches Attest“ überschriebenes Schriftstück vor (Bl. 136 d. Akte).
Mit Schreiben vom 12.11.2020 und 30.11.2020 erteilte die Beklagte der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht jeweils eine Abmahnung.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht.
Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der am 22.12.2020 eingegangen Klage.
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Tragen eines MNS im Betrieb anzuordnen. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig. Denn der Klägerin sei es stets möglich gewesen, einen sicheren Abstand von 1,50 m einzuhalten. Die Anordnung des Tragens eines MNS greife unberechtigt in die Freiheitrechte der Klägerin ein. So beeinträchtige die zum Tragen eines MNS das Recht, das äußere Erscheinungsbild selbstbestimmt zu gestalten und stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Das Tragen eines MNS beinträchtige die körperliche Unversehrtheit, da es Atemschwierigkeiten, allergische Reaktio[…]