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Fahrerlaubnisentziehung im Verwaltungsverfahren – Abweichung von Strafrechtsurteil

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VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 1 L 873/20 – Beschluss vom 23.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, der sich ausdrücklich nur gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. September 2020 verfügte Fahrerlaubnisentziehung wendet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Widerspruch angegriffene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich nämlich bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung durch das Gericht als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein überwiegendes Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist hier § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach ist eine Fahrerlaubnis zwingend – d. h. ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde – zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von der Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde ausgehen, wenn der Betroffene ein wegen bestehender Fahreignungszweifel gefordertes medizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten ohne zureichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung setzt allerdings voraus, dass die Gutachtensanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zunächst war der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von vornherein am Ergreifen der fahrerlaubnisrechtlichen Aufklärungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 4 StVG durch das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 2020 (733 Cs – 245 Js 8/20 – 33/20) gehindert.

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren u.a. nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem […]


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