Anspruch auf Rechenschaftslegung bei Vermittlungsgeschäften bestätigt
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Münster den Beklagten dazu verurteilt, Rechenschaft über bestimmte Geschäfte im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Y GmbH & Co. KG abzulegen. Dies betrifft insbesondere unmittelbare und mittelbare Provisionsgeschäfte, die der Beklagte im eigenen Namen getätigt hat. Das Gericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Hintergrund des Falles
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Gegenstand unter anderem die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, ausländischen Investmentanteilen sowie Versicherungen, Finanzierungen und Bausparverträgen ist. Der Beklagte und die Gesellschafter der Klägerin hatten sich im Jahr 2008 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und später in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Im Zusammenhang mit der Gründung dieser Gesellschaft war ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden.
Wettbewerbsverbot und Befreiung des Beklagten
Da der Beklagte zu Beginn der KG-Gründung die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse zur Vermittlung von ausländischen Kapitalbeteiligungen und Finanzierungen besaß, wurde er von dem Wettbewerbsverbot befreit. Dies bezog sich auf die Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen oder Honorarberatungen im Auftrag der Y GbR. Alle Vermittlungen oder Honorarberatungen sollten vom Beklagten im Auftrag der Y GbR durchgeführt und mit dieser abgerechnet werden.
Klage auf Rechenschaftslegung und Urteil des Gerichts
Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rechenschaftslegung in Bezug auf Vermittlungsgeschäfte geltend. Das Landgericht Münster hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben und den Beklagten dazu verurteilt, Rechenschaft über die von ihm im eigenen Namen getätigten Geschäfte abzulegen, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Y GmbH & Co. KG standen.
Wichtige Schlussfolgerungen aus dem Urteil
Das Urteil bestätigt den Anspruch auf Rechenschaftslegung bei Vermittlungsgeschäften und stärkt die Position von Gesellschaften, die ihre Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter durchsetzen möchten. Das Gericht hat klargestellt, dass der Beklagte auch über mittelbare Provisionsgeschäfte Rechenschaft ablegen muss, die mit Hilfe Dritter getätigt wurden.
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