Die wichtigsten Rechtsfragen zum Personalgespräch.
Das Personalgespräch zählt zu eben jenen Dingen in der Arbeitswelt, welches sich sowohl bei dem Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitnehmer nicht gerade einer übermäßigen Beliebtheit erfreut. Trotz dieses Umstandes haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesbezüglich Rechte und Pflichten, welche von beiden Seiten beachtet werden müssen. Während ein Arbeitgeber aus der lieben Erfahrung heraus für gewöhnlich sehr gut über die Rahmenumstände Bescheid weiß ist dieses Wissen zum Thema bedauerlicherweise nicht bei jedem Arbeitnehmer vorhanden. Dieses Wissen um die eigenen Rechte sowie Pflichten ist für den Arbeitnehmer jedoch immens wichtig, wenn seitens des Arbeitgebers eine Aufforderung zum Personalgespräch erfolgt.
Muss ein Arbeitnehmer an einem Personalgespräch zwingend teilnehmen?
Das Führen von Personalgesprächen ist ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterführung. Es ist im Interesse des Arbeitgebers und auch des Mitarbeiters. Die Themen sind vielfältig. (Symbolfoto: Shift Drive /Shutterstock.com)
Die gesetzliche Grundlage für das Personalgespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer findet sich in dem § 106 GeWO (Gewerbeordnung) wieder. Ein Arbeitgeber kann dieses Gespräch im Zuge seines Weisungs- bzw. Direktionsrechts anordnen und für den Mitarbeiter gibt es eine Teilnahmepflicht.
Die Teilnahmepflicht wird als sogenannte Nebenpflicht deklariert. Die Erfüllung dieser Nebenpflicht ist für den Arbeitnehmer unumgänglich, damit ein Austausch mit Bezug auf die Hauptleistungen des Arbeitnehmers erfolgen kann. Gem. Bundesarbeitsgericht kann sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf die Nebenpflicht eines Arbeitnehmers beziehen.
In dem § 106 Satz 1 sowie 2 in Verbindung mit dem § 6 GeWO werden die jeweiligen Pflichten sowie Rechte aller Beteiligten bei dem Mitarbeitergespräch genau konkretisiert. Die Paragrafen 241 sowie 242 Bürgerliches Gesetzbuch sind diesbezüglich ebenfalls rechtlich relevant. Das Personalgespräch hat jedoch gem. § 106 GeWO auf der Grundlage des „Billigem Ermessens“ zu erfolgen, sodass der Arbeitgeber im Zusammenhang m[…]