AG München – Az.: 482 C 26988/12 – Urteil vom 13.11.2013
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss: Der Streitwert wird 52.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger selbst hat die Kosten für die in den angefochtenen Beschlüssen enthaltenen Sanierungsmaßnahmen auf 105.000,00 € beziffert. Davon sind gemäß § 49 a Abs. 1 GVG 50 % der Gesamtkosten als Streitwert anzunehmen.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von … verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 25.09.2012 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen der Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2012 die zu TOP 1, TOP 2, TOP 3, TOP 4, TOP 5, TOP 15 und TOP 16 angefochten hat, wobei der Kläger die Anfechtung auf bestimmte Beschlussteile begrenzt hat. Hinsichtlich des Wortlauts der streitgegenständlichen Beschlüsse wird auf das im Anlagenkonvolut K 2 vorgelegte Beschlussprotokoll vom 25.09.2012 sowie die Klageschrift vom 23.10.2012 (Blatt 1/7 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass über notwendige Sanierungsbeschlüsse gestritten werde, die zwar teilweise gefasst wurden, jedoch in jetziger Form mit Kostenüberbürdung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden. Es gebe in der Sondereigentumseinheit Nr. 7 des Klägers im Dachgeschoss eine erhebliche Schimmel- und Feuchteproblematik. Der Kläger habe zur Ursachenerforschung einen Sachverständigen … mit einer Begehung am 26.06.2012 beauftragt. Es seien auch Feuchteschäden am Verputz und am Parkett vorhanden, sowie sei das Eindringen von Wasser in die Wohnung bei starken Regenfällen zu beobachten.
Im Gutachten vom 31.07.2012 lege der Sachverständige … dar, was die Ursache für die Vorgefundene Schimmel- und Feuchteproblematik sei und mit welchen Maßnahmen hier Abhilfe geschaffen werden könnte (vergleiche Gutachten Anlage K 4).
In der Eigentümerversammlung vom 20.06.2012 (K 5) habe der von der Gemeinschaft beauftragte Sachverständige … im Wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen. Entsprechende Beschlussfassungen seien jedoch nicht getätigt worden. Für die streitgegenständliche Eigentümerversammlung habe der Kläger differenzierte Beschlussanträge gestellt (K 6), wobei die Eigentümer in der streitgegenständlichen Versammlung j[…]