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Eigentumsumschreibung – Übermittlung der Genehmigung durch Betreuer des Eigentümers

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Eigentumsumschreibung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung in grundbuchmäßiger Form erforderlich
Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück, die eine Eigentumsumschreibung betraf. Das Gericht entschied, dass der Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für eine Auflassung in grundbuchmäßiger Form zu erfolgen hat. Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend belegen, dass die Genehmigung durch den Betreuer an sie übermittelt wurde, weshalb ihr Antrag auf Eigentumsumschreibung und Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 450/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Eine Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts ein.
Eigentumsumschreibung: Der Fall betrifft die Umschreibung von Eigentum aufgrund eines gerichtlich protokollierten Vergleichs.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich: Für die Wirksamkeit der Auflassung war eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig.
Form des Nachweises: Das Gericht betonte, dass der Nachweis der Genehmigung in der Form des § 29 GBO zu erfolgen hat.
Unzureichender Nachweis der Genehmigung: Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend belegen, dass die Genehmigung vom Betreuer an sie übermittelt wurde.
Zurückweisung der Beschwerde: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Kosten des Verfahrens: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Keine Verfahrenskostenhilfe: Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt.

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