AG Dortmund – Az.: 436 C 9/16 – Urteil vom 29.04.2016
Die Klage wird in Höhe von 1.004,40 EUR als derzeit unbegründet und im Übrigen uneingeschränkt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer ehemals seit 1976 öffentlich geförderten Wohnung. Die Kläger erwarben das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 02.10.2012. Mit Schreiben vom 10.10.2012 informierten die Kläger die Beklagte hierüber und teilten die Anschrift ihrer in Dortmund ansässigen Hausverwaltung mit. Seit dem 31.12.2015 ist die Zweckbindung als öffentlich geförderter Wohnraum entfallen.
Mit Betriebskostenabrechnung vom 28.12.2014 rechneten die Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2013 und über die Heizkosten für den Zeitraum April 2013 bis Dezember 2013 ab. Die Abrechnungen endeten mit einer Nachforderung zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1.004,40 EUR für die Betriebskosten und in Höhe von 1.085,30 EUR für die Heizkosten. Die Heizkostenverteilung erfolgte dabei nur zu etwa 16 % nach der tatsächlichen Verbrauchswärme. Zudem ist der Abrechnung für zwei Verbrauchserfassungsgeräte ohne weitere Erläuterung ein geschätzter Wert zugrundegelegt worden. Ein Schreiben des Mietervereins vom 03.02.2015, mit welchem die Beklagte die Kläger um Übersendung von Belegkopien gegen Erstattung der Auslagen bat, blieb ohne Reaktion.
Die Kläger sind der Ansicht, dass mit dem Entfallen der öffentlichen Förderung auch ihre Pflicht nach § 29 Abs. 2 NMV zur Überlassung von Belegablichtungen nicht mehr bestehe. Den Beklagten sei es zumutbar, die Belege bei ihrer in Dortmund ansässigen Hausverwaltung einzusehen.
Auf Hinweis des Gerichtes, dass bei dem unstreitig hohen Rohrwärmeverlust eine Berechnung der Heizkosten auf Grundlage der VDI Richtlinie 2077 zu erfolgen habe, haben die Kläger die Klage in Höhe von 487,62 EUR zurückgenommen und beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.602,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass i[…]