LG Hanau – Az.: 2 S 105/20 – Beschluss vom 11.01.2021
1. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
2. Zugleich weist die Kammer den Beklagten zu 1) darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe:
Zu 1.:
Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unterlag der Zurückweisung. Denn die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Beklagten zu 1) zulässig eingelegte Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat:
Zu 2.:
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht zum auf Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützten Räumungsbegehren ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) schon nicht schlüssig dargelegt hat, das Unterlassen der Zahlung der fälligen Mieten beruhe auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) hat das Amtsgericht die von ihm zu Protokoll gegebenen Äußerungen zu seinen Einkommensverhältnissen keineswegs unberücksichtigt gelassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht diese vielmehr umfassend gewürdigt und zu Recht erkannt, dass der tatsächliche Sachvortrag des Beklagten zu 1) hierzu nicht geeignet war, seine pauschale Behauptung zu plausibilisieren, er habe aufgrund der Pandemie die Miete nicht zahlen können.