LG Bonn – Az.: 1 O 401/16 – Urteil vom 27.04.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 13.12.2013 einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag (UR.Nr. …/2013 des Notars E in C2 = Bl…. – … d.A.), der Kläger als Veräußerer und der Beklagte als Erwerber. Den betreffenden Geschäftsanteil hatte der Beklagte dem Kläger im Jahr 2002 zum Preis von 1,00 EUR verkauft. Im November 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sei aus steuerlichen Gründen daran interessiert, noch im laufenden Jahr die GmbH-Anteile zurück zu erwerben.
In dem Vertrag vom 13.12.2013 heißt es unter anderem:
§ 1
Vorbemerkungen
An der unter der Firma H-GmbH in H2 bestehenden und im Handelsregister des Amtsgerichts M unter HR B Nr. … eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 25.600,- Euro beträgt, ist der Veräußerer als Gesellschafter nach Angaben der Beteiligten mit einem Geschäftsanteil von 23.800,00 Euro EUR beteiligt (Geschäftsanteil Nr. 2). ( … )
§ 2
Rechtsgrund
Die Beteiligten wollen auch nach Belehrung durch den Notar keinen Rechtsgrund für die Übertragung des Gesellschaftsanteils in dieser Urkunde aufnehmen. Sie erklären aber übereinstimmend, dass der Übertragung ein schuldrechtlicher Kaufvertrag zu Grunde liegt. Auf die Beurkundungspflicht des Kaufvertrags hat der Notar hingewiesen. Den Beteiligten ist bekannt, dass ein nicht formgerechtes Rechtsgeschäft nicht wirksam ist.
Der Notar hat von der Beurkundung der Anteilsübertragung ohne die Aufnahme des Rechtsgrunds abgeraten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ohne einen wirksamen Rechtsgrund unter Umständen ein Rückübertragungsanspruch des Veräußerers besteht. Der Notar hat dem Erwerber nachdrücklich geraten, dies bei etwaigen Einbringungen von Vermögen in die GmbH zu berücksichtigen.
Die Beteiligten baten trotz dieser Hinweise um Beurkundung der Anteilsabtretung in der vorliegenden Fassung.
§ 3
Übertragung und Abtretung
1. Der Veräußerer überträgt und tritt hiermit ab seinen vorgenannten Geschäftsanteil im Nennbetrag von 23.800,- Euro (Geschäftsanteil Nr. 2) an den dies annehmenden Erwerber mit sofortiger dinglicher Wirkung. Der Notar hat den Veräußerer über die Risiken belehrt, die mit einem sofortigen dinglichen Übergang von[…]