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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisekrankenversicherung  – akute, unerwartete Erkrankung

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KG Berlin – Az.: 6 U 142/14 – Beschluss vom 17.06.2016

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Reisekrankenversicherung für Besucher der Bundesrepublik Deutschland wegen der medizinischen Heilbehandlung der versicherten Person.

Die damals 30-jährige und weibliche versicherte Person befand sich in Angola in ärztlicher Behandlung, weil sie einen Kinderwunsch hegte. Aus einem medizinischen Bericht der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. G… vom 23. Juli 2012 – zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen K 6 und B 4 verwiesen – ergibt sich, dass die Versicherte wegen einer akuten Entzündung des Wurmfortsatzes am Blinddarm (Appendizitis) operiert worden war. In der Folgezeit kam es zu einer Bauchfellentzündung (Peritonitis), die sich auf den Beckbereich bezog. Es kam zu drei erneuten operativen Eingriffen (Laparatomien = Öffnen der Baudecke durch einen Schnitt). Dr. Go… stellte einen beidseitigen sekundären Tubenverschluss bei der Versicherten fest und sah dies als Folge der Bauchfellentzündung im Beckenbereich an. Sie empfahl der Versicherten eine In-Vitro-Fertilisation im Ausland (Deutschland). Nach den operativen Eingriffen hatte sich eine Keloidnarbe gebildet, das heißt, es hatte sich ein gutartiger Tumor durch Gewebewucherungen im Narbenbereich gebildet.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 30. Juli 2012 die hier in Rede stehende Reisekrankenversicherung, die vom 8. August bis zum 7. Oktober 2012 gelten sollte. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 sowie auf die Versicherungsbedingungen verwiesen.

In den Bedingungen heißt es u. a.:

Ҥ 1 In welchem Umfang hilft die Incoming-Versicherung Ihrem Gast?

1. Der A… erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall.

Diese Leistungen umfassen

a) …

b) Die medizinisch akut erforderliche stationäre Behandlung einschließlich des Verlegungstransportes;

c) …

2. Kein Versicherungsschutz besteht,


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