Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ausschlussfrist im Kontext schenkweiser Grundstücksübertragung
Im Kontext des Erbrechts ist das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 01.09.2020 (Az.: 5 U 50/19) auf den Beginn der Ausschlussfrist bei schenkweiser Grundstücksübertragung und den damit verbundenen Pflichtteilsergänzungsanspruch eingegangen. Zentral war die Frage, unter welchen Bedingungen eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB vorliegt. Laut Urteil ist eine Leistung gegeben, wenn der Erblasser nicht nur sein Eigentumsrecht aufgibt, sondern auch den verschenkten Gegenstand nicht mehr wesentlich nutzen kann, entweder aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch schuldrechtliche Vereinbarungen.
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Die Rolle des Rückforderungsrechts
Das Vorhandensein eines durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsrechts steht einer Leistung nicht entgegen. Insbesondere wenn das Rückforderungsrecht nicht frei ausübbar ist oder dessen Ausübung ausschließlich vom Willen des Erblassers abhängt, wird dem Erblasser der „wesentliche Genuss“ der übertragenen Immobilie genommen. Er kann die Immobilie weder nach seinem Willen bewohnen noch Mieteinnahmen daraus erzielen.
Beurteilung des Rückforderungsrechts im speziellen Fall
Im vorliegenden Fall war das Rückforderungsrecht enumerativ eingeschränkt und der Schenker konnte nur bei Bedingungseintritt auf den verschenkten Gegenstand zugreifen. Diese Bedingungen lagen außerhalb des Einflussbereichs des Schenkers. Durch die Übertragung des Eigentums hat der Schenker den Gegenstand aufgegeben und es wurde eine Leistung angenommen. Die in dem Übergabevertrag vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung war kein freies Rückforderungsrecht des Erblassers, sondern ein enumeratives, dessen Entstehen ausschließlich von Umständen abhing, die der Schenker nicht beeinflussen konnte.
Irrelevanz der erhobenen Einreden
Die von der Beklagtenseite erhobenen Einreden (§§ 2328, 2059 BGB) warenfür die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Es ging in diesem Urteil vorrangig um die Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und die damit verbundene Frage, ob eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB vorliegt.
Verweigerung der Zulassung der Revision
Das Gericht verweigerte die Zulassung der Revision, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Es gab keine klärungsbedürftige Frage, die in einer unbestimmten Anzahl von F[…]