LG Berlin, Az: 57 S 215/14
Urteil vom 23.07.2015
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 8a C 63/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die beiden auf seinem Grundstück … 17, … Berlin an der nördlichen und südlichen Hausecke in ca. fünf bis sieben Meter Höhe installierten Kameras Typ MOBOTIX MX-Q24M-SEC
– objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück (Kellenzeile 19, 13437 Berlin) erfassen und
– eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat hinsichtlich beider Kameras einen Beseitigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) gegen den Beklagten.
a)
Der Sachverständige D. hat festgestellt, dass die von vorne gesehen an der rechten vorderen Hausecke (nördliche Ecke) befindliche Kamera Teile des klägerischen Grundstücks erfasst, nämlich etwa die Hälfte der klägerischen Garagenzufahrt. Der Sachverständige D. hat allerdings ebenfalls festgestellt, dass eine Überwachung der klägerischen Auffahrt zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich nicht stattfand, da das klägerische Grundstück nur verpixelt dargestellt wurde.
Unzutreffend hat das Amtsgericht aufgrund dieser Verpixelung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht bereits, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, wobei es hierfür auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn si[…]