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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko für „unnötige“ Arbeiten

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AG Regensburg, Az.: 9 C 2372/16, Urteil vom 09.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,33 € zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Uwphotographer/Bigstock

1. Die zulässige Klage ist begründet.

a. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf 80,33 € gem. §§ 7, 18, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

aa. Die Beklagte haftet für Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall v. 27.02.2016 zu 100 %, da dieser Unfall durch den Führer des bei der Beklagten versicherten Pkws mit dem a. K. R – FM 101 verursacht wurde.

bb. Der Anspruch wurde wirksam an die Klägerin abgetreten.

cc. Neben den schon erstatteten Reparaturkosten hat der Geschädigte Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 80,33 € für die Positionen „Probefahrt“ sowie „Wagen gewaschen“.

Auch wenn diese Reparaturkosten nicht als erforderlich anzusehen sein sollten, so hat trotzdem die Beklagte die gesamten Reparaturkosten zu tragen, da die Beklagte das Werkstattrisiko trägt.

Dem Geschädigten sind Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben wird. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, von der Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt der Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten bere[…]


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