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Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 94/15 – Urteil vom 28.09.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1974 geborene Klägerin erlernte von 1990 bis 1992 den Beruf einer Kinderpflegerin und war in der Folgezeit – mit Unterbrechungen – in diesem Beruf bis August 2010 beschäftigt. Allerdings bestand das Beschäftigungsverhältnis in den letzten Jahren nur auf Grund von Elternzeit, nachdem es bereits im Jahr 2007 im Rahmen einer Operation zu einer tiefen Venenschädigung gekommen war.

Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt und durch Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 01.04.2011 erfolgte eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Im Vorfeld war die Klägerin am 29.03.2011 auf Veranlassung der Agentur für Arbeit A-Stadt durch Frau Dr. K. untersucht worden, die einen Zustand nach mehrfachen Operationen der rechten Leiste bei beidseitigem Status varicosus und eine Skoliose feststellte. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter strenger Vermeidung der anhaltenden Rumpfbeugung, wie Zwangssitzen auf niedrigen Stühlen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, den erlernten Beruf als Kindergärtnerin auszuüben, da hier das Sitzen auf kleinen Kindergartenstühlen obligat sei.

Lesen Sie auch unsere Ratgeber-Artikel zur Erwerbsminderungsrechte: 

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Am 29.03.2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 26.06.2012 durch den Internisten Dr. R. untersucht. Dieser stellte folgende Diagnosen:

1. Sekundäres Lymphödem sowie chronische venöse Stauung rechtsseitig bei Zustand nach operativer Interposition der linken Vena saphena magna nach Verletzung der Vena femoralis[…]


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