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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zugang Kündigungseinschreiben per Einwurf-Einschreiben – Zugangsnachweis

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LAG Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 159/21 – Urteil vom 18.01.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.06.2021 – 4 Ca 86e/21 – teilweise geändert:

Der Klageantrag zu 3) (Feststellungsantrag) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 96 % der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt 4 % der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und insoweit allein um die Frage, ob dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten zugegangen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit August 2017 als Service-Mitarbeiter in einer der von der Beklagten betriebenen Spielhallen beschäftigt. Er wohnt in einer Hochhausanlage mit 10 Stockwerken. Die Briefkastenanlage im Hausflur des Wohnhauses weist ca. 80 Fächer auf. Ganz oben rechts ist der ordnungsgemäß mit seinem Namen versehene Briefkasten des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Fotos in den Anlagen B 8 und B 9 verwiesen (Bl. 53 f. d. Berufungsakte).

Aus Anlass der ersten Schließung der Spielhallen der Beklagten wegen der Corona-Pandemie vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021, dass die Arbeitszeit des Klägers während der Zeiten einer Betriebsschließung auf 0 Stunden herabgesetzt wird.

Unter dem 26.10.2020 fertigte die Beklagte ein Schreiben, mit dem sie das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2020 kündigte (Anlage B 1, Bl. 10 d.A.), adressierte es an die Wohnanschrift des Klägers und gab es am 28.10.2020 als Einwurf-Einschreiben mit der Sendungsnummer R… bei der Post auf. Am 29.10.2020 bestätigte der Postmitarbeiter mit seiner Unterschrift diese Sendung „dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu haben (Anlage B 6, Bl. 28 d.A.).

Für den November zahlte die Beklagte an den Kläger bis auf einen erstinstanzlich streitigen Betrag von EUR 173,41 brutto seine reguläre Vergütung, für Dezember 2020 leistete die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 84,12 als „Nachverrechnung aus Vormonaten“. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2021 bat dieser um Übersendung der Abrechnungen für November und Dezember 2020 sowie Auszahlung der noch nicht geleisteten Beträge (Anlage B 1, Bl. 38 d. Berufungsakte). D[…]


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