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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außervollzugsetzung des coronabedingten Beherbergungsverbots für touristische Zwecke.

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 127/21 – Beschluss vom 15.04.2021

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerinnen begehren die Außervollzugsetzung verschiedener Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 298), im Folgenden: Vierundzwanzigste Coronaverordnung.

Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠2

Begrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(…)

§ 4

Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(…)

(2) Bis zum 18. April 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:

(…)

4. Schwimm- und Spaßbäder für den Publikumsbetrieb, zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken des Schulsports, (…),

5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb,

6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit (…); zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken

a) des Schulsports, (…)

b) von Bewegungsangeboten für Kindertageseinrichtungen, (…)

(…)

8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von

a) Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen; (…)

b) sonstigen Mensen und Kantinen, (…)

c) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste,

im Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähigen Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; (…)
[…]


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