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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarrechte gegen Luft-Wärmepumpe

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VG Stuttgart – Az.: 2 K 5478/21 – Beschluss vom 18.02.2022

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16.11.2022 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.11.2021 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung und die Nutzung einer Wärmepumpe an dem vorhergesehenen Standort zulässt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln sowie der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu drei Vierteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung vom 08.11.2021 für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks S.-Straße 7, Flst.-Nr. 1830/3, in H., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des in südöstlicher Richtung angrenzenden Grundstücks S.-Straße 5/1, Flst.-Nr. 1830/4 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Gelände steigt entlang der S.-Straße nach Norden hin leicht an, sodass das Grundstück der Antragsteller etwas höher liegt, als jenes der Beigeladenen.

Die beiden genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Gemeinde H. vom 28.04.1964. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung werden höchstens zwei Vollgeschosse sowie eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 für zulässig erklärt. Die Gebäudehöhe darf bei zweigeschossiger Bebauung höchstens 6,5 m betragen. Als Dachform wird ein Satteldach mit „ca. 30°“ Neigung vorgeschrieben. Zudem sieht eine weitere Festsetzung seitliche Mindestgrenzabstände für Vordergebäude bei Traufstellung von 2,0 m an der Ost- und Nordseite und 4,0 m an der Süd- und Westseite vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die an der S.-Straße nach Süden hin stufenweise zurückgestaffelt sind.

Am 26.04.2021 beantragten die Beigeladenen beim Antragsgegner die Erteilung einer Ba[…]


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