Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 126/16 – Beschluss vom 08.11.2016
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernau vom 7. September 2016, Gz. … Blatt …, aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 15. April 2015, Geschäftszeichen …, genehmigte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg den Beschluss des Kreistages … vom 11. Februar 2015 über den Wechsel der Schulträgerschaft der Oberschule mit Grundschule in der Gemeinde … /OT …, …straße … . Nachfolgend schlossen die Beteiligten am 29. April 2015 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft. In § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist das betroffene Grundstück bezeichnet, das nach § 2 Abs. 2 in Teilflächen das Schulgrundstück bildet. Dieses bestand aus den in § 2 Abs. 1 des Vertrages genannten Flurstücken xa, xb, xc und xd der Flur Y, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt A sowie den Flurstücken xj und xk der Flur Y, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt B. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung sind die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke nicht in vollem Umfang von dem Schulgrundstück betroffen. Die Beteiligten sind sich nach § 12 Abs. 1 S. 3 darüber einig, dass auf der Grundlage eines nicht vorlegten Teilungsplans eine Vermessung durchgeführt werden soll. Die in § 2 Abs. 1 genannten Flurstücke xc, xa, xb und xd wurden verschmolzen und am 18. April 2016 als neues Flurstück xe der Flur Y mit einer Größe von 32.227 qm unter der lfd. Nr. Z1 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Nachfolgend wurde dieses Grundstück nach der Fortführungsmitteilung vom 25. April 2016 geteilt, und zwar in die Flurstücke xf, xg, xh und xi (…straße …). Die Berichtigung der Bestandsangaben erfolgte am 6. Juni 2016 unter der lfd. Nr. Z2 des Bestandsverzeichnisses.
Mit am 29. Juni 2016 beim Amtsgericht … eingegangenem Antrag beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück xi der Flur Y von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2. Dem Antrag waren Kopien der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. April 2015 und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29. April 2015 beigefügt.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass ein Wechsel des Schulträgers nicht kraft Gesetzes den Eigentumsübergang an dem Schulgrundstück nach sich ziehe. Der Grundstücksübergang könne nur mittels Rechtsgeschäft erfolgen. Die Auflassung sei in n[…]