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Nichtanwendungserlass neuer Bußgeldkatalog vom 27.04.2020

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OLG Hamm – Az.: 5 RBs 187/21 – Beschluss vom 10.08.2021

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 13.04.2021 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 48 EUR reduziert wird, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Gebühr hierfür um die Hälfte herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO).
Gründe
I.

Durch das angefochtene Urteil wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 17 km/h eine Geldbuße von 112 EUR festgesetzt. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht den Bußgeldkatalog in der Fassung vom 28.04.2020 zu Grunde gelegt und die Regelbuße in Höhe von 70 EUR aufgrund der Voreintragungen des Betroffenen (um 60%) erhöht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene insbesondere die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Bußgeldkatalogs wegen der unzureichenden Angabe der Ermächtigungsgrundlage. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des (materiellen) Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Fragen, welche Auswirkungen der nach allgemeiner Auffassung anzunehmende Verstoß gegen des Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bei der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. I S. 814) hat und ob im Rahmen der Geldbußenzumessung zu berücksichtigen ist, dass die meisten Bundesländer – hierunter auch NRW (vgl. Erlass des Innenministeriums 03.07.2020, Az: 432 – 57.04.13) – die Bußgeldbehörden angewiesen haben, laufende und zukünftige Bußgeldverfahren nach der Rechtslage vor dem 28.04.2020 zu bescheiden, sind höchstrichterlich nicht entschieden und erscheinen klärungsb[…]


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