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Verkehrsunfall – Fußball auf Strasse geflogen

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 Landgericht Detmold
Az: 12 O 172/09
Urteil vom 20.10.2010

Der beklagte Verein wird verurteilt, an den Kläger 4.455,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2009 sowie weitere 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen seit dem 01.Mai 2009 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01. März 2009 geltend.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem gerade erst an diesem Tag zugelassenen fabrikneuen Motorrad Suzuki, gegen 20:00 Uhr die Straße …….. in westlicher Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 30 km/h.
Etwa 4m oberhalb der Unfallstelle grenzt an die …….. ein Sportplatzgelände an, auf dem der beklagte Verein Sportveranstaltungen ausrichtet und seinen Trainingsbetrieb ausführt. Der beklagte Verein trägt auch die für das Sportplatzgelände bestehenden Verkehrssicherungspflichten.
Das Sportplatzgelände ist an der an die Böschung zur ……..-Straße angrenzenden Seite mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Darüber hinaus befindet sich an dieser Seite ein ca. 2m hoher Maschendrahtzaun. Der Zaun weist allerdings an verschiedenen Stellen Löcher auf. Darüber hinaus befindet sich zumindest an einer Stelle eine Durchgangsöffnung im Zaun, durch die die Sportler zur …..-Straße gelangen können, um Bälle etc. die über den Zaun geflogen sind, zurückzuholen.
Als der Kläger gegen 20:00 Uhr den Bereich der Straße ……-Straße, der an den Sportplatz angrenzt, erreicht hatte, verlor er die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte, als sich ein Fußball vom Sportplatz aus kommend auf die Straße B-Straße bewegte. Infolge des Sturzes zog sich der Kläger nicht unerhebliche Verletzungen zu.
Der Kläger ist der Ansicht, der beklagte Verein habe schuldhaft die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Sportplatz verletzt. Dadurch sei es zu dem U[…]


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