Einholung eines ergänzenden Gutachtens zu Arbeitsmarkt
OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 152/16 – Urteil vom 13.12.2018
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.09.2016 – Me 4 O 368/14 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2014 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.573,12 € während der Dauer der bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen, längstens bis zum 01.09.2022.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Erwerbsunfähigkeits-Versicherung geltend.
Der am … 1962 geborene Kläger schloss im Jahr 2002 mit der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag ab. Vereinbart war eine monatliche Altersrente ab dem 01.09.2025. Zum Vertrag gehörte eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, auf Grund derer der Kläger im Falle einer Erwerbsunfähigkeit eine Rente bis längstens zum 01.09.2022 beziehen sollte. Die Erwerbsunfähigkeits-Rente betrug zunächst 1.113,36 € monatlich. Auf Grund einer Dynamik-Klausel betrug die Rente im Jahr 2012 unstreitig monatlich 1.573,12 € (vgl. die Anlage K 7).
Die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitsrente sollten sich nach den Bedingungen für die Zusatzversicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (Anlage K 1, im Folgenden abgekürzt: BZE) richten. Ziffer 2.1 BZE lautet:
Erwerbsunfähigkeit auf Grund stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverf[…]