KG Berlin – Az.: 6 U 139/18 – Urteil vom 26.07.2019
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2018 zu 23 O 303/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 13.504,89 € aus einer für das Objekt “H… ” … bestehenden erweiterten Gebäudeversicherung wegen eines Überschwemmungsereignisses in der Nacht vom 04. auf den 05. Januar 2017.
Der Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Nässeschäden seien durch Sturmflut im Sinne des § 8 Ziffer 4 a) bb) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen (ECB 2010 –Version 01.04.2014 GDV 1201, nachfolgend nur noch ECB 2010) verursacht worden, weshalb seine Einstandspflicht ausgeschlossen sei.
Mit Urteil vom 23. August 2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des Sach- und Streitstandes der Parteien im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausschlusstatbestandes seien nicht erfüllt. Zwar ergebe eine am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientierte Auslegung dieser Klausel, dass am 04. Januar 2017 eine Sturmflut auf der Ostsee einschließlich der Küstengebiete und Flussmündungen geherrscht habe, dies jedoch nicht mehr im Bereich des 16 km landeinwärts gelegenen Versicherungsobjekts. Zu dessen Überschwemmung sei es – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – deshalb gekommen, weil die Warnow aufgrund des durch die auflandigen Winde erzeugten Badewanneneffekts nicht mehr bestimmungsgemäß habe in die Ostsee habe abfließen können und deshalb ausgeufert sei. Ein solcher Ausschluss für Schäden durch mittelbare Auswirkungen einer Sturmflut lasse sich bei einer Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder dem Wortlaut noch der Systematik der Versicherungsbedingungen entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils v[…]