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Sturmschaden Gebäudeversicherung – Vorschaden Dach

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 1/21 – Urteil vom 22.12.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 429/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Leistung aus einer Gebäudeversicherung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung noch von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. Teil A I. § 3, § 11 Nr. 1b, § 12 Nr. 1a AVBG 99. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag, der auch Sturmschäden umfasse. Das Gebäude sei zudem zum Neuwert versichert worden. Die AVBG 99 seien Vertragsbestandteil geworden. Soweit die Beklagte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht im Umfang von 2.338,35 € zugestanden und mit Schreiben vom 25.4.2018 einen Verrechnungsscheck über 1.375,50 € (Nettozeitwertentschädigung) an den Kläger gesandt habe, sei Erfüllung eingetreten, unabhängig davon, ob der Kläger den Scheck eingelöst oder zerrissen habe. Insoweit fehle es der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen, dass der über den Zeitwert hinausgehende Teil der Entschädigung (Neuwert) bereits fällig sei, was die Nachweisführung des Klägers gegenüber der Beklagten voraussetzte, dass er die Wiederherstellung sichergestellt habe. Jedenfalls sei Leistungsfreiheit der Beklagten nach Teil B § 8 AVBG 99 wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 durch den Kläger eingetreten. Der Kläger habe nicht das Dach in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen. Die Beklagte habe bewiesen, dass der Kläger keine Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem Dach des versicherten Gebäudes ergriffen habe.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese […]


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