Kammergericht Berlin
Az.: 5 W 156/06
Beschluss vom 18.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 103 O 91/06
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 18. Juli 2006 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 – 103 O 91/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform „ebay“ die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Auftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei ebay, wo es unter seiner Rubrik „Auktionsabwicklung/AGB“ unter anderem heißt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. … Der Widerruf ist zu richten an:
Firma M… Inh. J… K… … (es folgen Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Anschrift).
Die Antragstellerin hat gemeint:
Diese Rechtsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise au[…]