Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 17 U 170/17 – Beschluss vom 08.08.2018
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer „Lumboischialgie links bei links paramedianer Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zur S1-Wurzel links im Rezessus und zur L5-Wurzel links intraforaminal“ als weitere Folge eines Arbeitsunfalls streitig.
Der Kläger zeigte der Beklagten mit Fax vom 06.09.2012 einen Arbeitsunfall vom 18.10.2008 an. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Altenpflegehelfer auf der Demenz-Station im Stift St. M. in R. beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Beim Drehen eines Bewohners im Bett, rutschte dieser über die Bettkante. Der Kläger fing den Bewohner mit ganzer Kraft auf, bevor er auf den Boden fallen konnte, und legte ihn zurück ins Bett. Beim Abfangen des Bewohners verspürte der Kläger einen blitzenden und heftig starken Schmerz in der Wirbelsäule im unteren Bereich; er konnte anschließend nicht mehr aufrecht gehen und seine Arbeit wegen der starken Schmerzen und der gebückten Haltung nicht mehr fortsetzen. Der Kläger fuhr deshalb mit einem Taxi in die Ambulanz des Klinikums B. und anschließend von dort nachhause. Laut Angaben des Klägers hat sich der Schmerz seit diesem Vorfall im Laufe der Jahre immer mehr verschlimmert.
Mit Bescheid vom 11.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 erkannte die Beklagte den Unfall vom 18.10.2008 als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge „folgenlos verbliebene Distorsion der Lendenwirbelsäule“ an. Das anschließend durchgeführte Klageverfahren endete am 13.11.2014 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG – Verfahren L 18 U 218/14) mit einem Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides in Bezug auf die im Bescheid vom 26.03.2013 im Sinne einer Ausgangsentscheidung getroffene Regelung der Ablehnung weiterer Unfallfolgen verpflichtete. Zuvor hatte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend gemacht, dass Veränderungen an seiner Lendenwirbelsäule Unfallfolgen darstellen würden.
Die Beklagte holte nunmehr ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage in freier Form mit wissenschaftlicher Begründung des Dr. S. (im Folgenden: Su) vom 21.05.2015 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis zu einer Distorsion der Lendenwirbelsäule und zu einer akuten Lumboischialg[…]