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Grundstückskaufvertrag – Rücktrittsrecht Käufer bei Verzögerung der Eigentumsumschreibung

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LG Saarbrücken – Az.: 9 O 99/15 – Urteil vom 07.03.2016

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger wirksam von dem mit der Beklagten zu 2) durch Urkunde des Beklagten zu 1), Urkundsnummer … vom 18.08.2014 geschlossene Kaufvertrag bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken von …, Bl. 818, Flur … Nr. …, Gebäude und Freifläche, Wohnen, … …, 913 m², zurückgetreten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 8 % der Kläger und zu 92 % die Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger; die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) kann der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 1) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Beratung bei Beurkundung eines zwischen ihm und der Beklagten zu 2) geschlossenen Grundstückskaufvertrages. Gleichzeitig möchte der Kläger festgestellt haben, dass er von dem Vertrag wirksam zurückgetreten ist. Kern des Rechtsstreits ist eine Verzögerung bei der Durchführung des Vertrages, nachdem erforderliche Grundschuldbriefe nicht vorgelegt werden konnten.

Mit notarieller Urkunde Nr. … vom 18.08.2014 beurkundete der Beklagte zu 1), vertreten durch den Notar a. D. … (in der Folge nur: der Beklagte zu 1), den Verkauf eines Hausgrundstücks … … in … von der Beklagten zu 2) an den Kläger. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bei Abschluss des Vertrages wurde die Beklagte zu 2) durch ihren Sohn als gerichtlich bestelltem Betreuer vertreten. Der Kaufpreis betrug 78.000,00 €.

Der notarielle Kaufvertrag enthält die Angabe, dass der Notar das Grundbuch eingesehen hat. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen wurden in den Kaufvertrag wie folgt aufgenommen:
Abteilung III:

laufende Nr. 3: Grundschuld über DM 5.000,00 nebst Zinsen
laufende Nr. 5: Grundschuld über DM 10.000,00 nebst Zinsen
laufende Nr. 6: Briefgrundschuld über DM 13.000,00 nebst Zinsen
laufende Nr. 8: Grundschuld über DM 20.000,0[…]


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