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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis kann Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Unfall ausschließen

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Amtsgericht Bergheim, Az.: 27 C 168/14
Urteil vom 30.03.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für ein Fahrzeug der Beklagten des Typs Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Vertragsbestandteil waren die AKB der Beklagten (Stand: 01.10.2010, Anl. K1, Bl. 26 ff. d.A.).

Am 00.00.0000 kam es in C zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des vorgenannten Fahrzeugs, dessen Fahrerin die Beklagte war und welches auch zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Beklagte kollidierte in einer Engstelle mit dem ihr entgegenkommenden Pkw des Geschädigten Herrn  E, einem Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000, welcher zur fraglichen Zeit von der nachbenannten Frau E geführt wurde.

Die Zeugin E hatte das unfallgegnerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision angehalten, während die Beklagte ihre Fahrt unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes und ohne Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit fortsetzte.

Die Beklagte hielt ihr Fahrzeug erst deutlich nach der Unfallstelle an. Die Umstände dieses Anhaltens und des Verhaltens der Beklagten nach der Kollision sind zwischen den Parteien streitig.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Beklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sie war lediglich in Besitz eines kroatischen Führerscheins, obwohl sie bereits seit dem 00.00.0000 in Deutschland wohnhaft war.

Die Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen á 15,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin erfolgte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 EUR.

Zum Ausgleich des durch die Beklagte […]


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