Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 15.2682 – Beschluss vom 04.03.2016
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Am 9. April 2013 beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) am 10. April 2013 mit, für den Kläger seien fünf Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister erfasst. Dabei handele es sich u.a. um zwei strafrechtliche Verurteilungen und die unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 3. August 2010.
Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein Vorfall vom 8. Dezember 2006 zu Grunde. Das Amtsgericht Schwabach verurteilte den Kläger deswegen am 17. September 2007 (Az. 3 Cs 706 Js 60932/07) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von (noch) sechs Monaten (d.h. insgesamt ca. 15 Monate) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth änderte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Schwabach mit Urteil vom 14. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch ab (Az. 2 Ns 706 Js 60932/07) und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von weiteren drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Klägers, die er nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung vom 14. April 2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verwarf das Landgericht als unbegründet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überholte der Kläger einen Personenkraftwagen, dessen Fahrer, ohne den Blinker zu setzen, während des Überholvorgangs des Klägers ebenfalls zum Überholen ansetzte. Der Kläger scherte daraufhin äußerst knapp vor dem anderen Personenkraftwagen wieder rechts ein und bremste aus einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis zum Stillstand ab, ohne dass dies verkehrsbedingt erforderlich gewesen wäre. Der andere Personenkraftwagen kam ungefähr einen Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug zum Stehen[…]