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Handelskauf – unverzügliche Mängelrüge nach 3 Wochen

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 7 S 167/15 – Urteil vom 10.03.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.08.2015 (4 C 949/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.08.2015 (4 C 949/14) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts halten insoweit den Angriffen der Berufung stand; das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Erstgericht nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Denn die Hinweispflicht des § 139 ZPO soll zu den richtigen und notwendigen tatsächlichen Feststellungen führen. Die Hinweispflicht steht aber im Wechselspiel mit der Prozessförderungspflicht und der Neutralitätspflicht des Richters. Der Richter ist zwar gehalten, eine Partei auf die nach wie vor gegebene Unsubstantiiertheit hinzuweisen, nicht aber dieser Partei von sich aus Schriftsatzfrist zu gewähren oder auf einen entsprechenden Antrag hinzuwirken, wenn aufgrund früherer Hinweise die Bedenken des Gerichts der Partei bereits ausreichend bekannt sind und sie Gelegenheit hatte vorzutragen. Dies dürfte erst recht gelten, wenn die gegnerische Partei – wie hier – ebenfalls auf die fehlende Substanz hinweist. Unter diesen Umständen müsste es jeder verständigen Partei klar sein, dass es nach wie vor an der Substanz des Vortrages zum Schadensersatzanspruch als auch zu den Transport- und Fahrtaufwendungen fehlt.

Zu letzterem ist die Berufung unbegründet, weil sie sich nicht zu dem Betrag von 81,10 € verhält. Auch ist dem Beklagten zuzustimmen, dass es sich um Eigenbelege – wohl für die Kasse – handelt. Aber selbst wenn der Vortrag hierzu als hinreichend erachtet würde, fehlt es an einem Beweisantritt.

Aber selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 139 ZPO kann der Berufung in der Sache kein Erfolg beschieden werden.

Dabei kann dahinstehen, dass erstinstanzlich der Kaufpreis als Schadensersatz begehrt wurde, die Berufung aber nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, und dass der Schadensersatzanspruch verjährt sein dürfte, § 438 Abs. 1, 2 BGB, weil die Übergab[…]


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