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Arzthaftungsprozess – Genugtuungsfunktion für Schmerzensgeldbemessung

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Arzthaftungsprozess: OLG Köln bestätigt Schmerzensgeld von 4.000 EUR für fehlerhafte Zahnbehandlung
Das OLG Köln hat die Berufung des Beklagten im Arzthaftungsprozess Az.: 5 U 122/14 als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht Aachen hatte zuvor ein Schmerzensgeld von 4.000 EUR für angemessen befunden, um die immateriellen Beeinträchtigungen des Beklagten infolge einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auszugleichen. Die Entscheidung betont, dass die Genugtuungsfunktion im vorliegenden Fall keine übermäßige Bedeutung für die Bemessung des Schmerzensgeldes hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 122/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Schmerzensgeld von 4.000 EUR ist angemessen zur Kompensation der immateriellen Beeinträchtigungen.
Die Genugtuungsfunktion spielt keine übergeordnete Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in diesem Fall.
Es gab keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Behandlung, die nicht dem zahnärztlichen Standard entspricht.
Der Kläger wurde nicht für eine umfassende Sanierung des Gebisses ohne medizinische Notwendigkeit verantwortlich gemacht.
Die Beschwerden und Schmerzen des Beklagten, einschließlich Nackenschmerzen, wurden im Urteil berücksichtigt.
Es fehlte an Beweisen, dass der Beklagte wegen der beanstandeten Behandlungsfolgen weiterhin ärztliche Hilfe benötigt.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Wichtigkeit einer individuellen Betrachtung der Umstände bei der Festsetzung von Schmerzensgeld.

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Arzthaftungsprozesse: Die Bedeutung der Genugtuungsfunktion bei der Schmerzensgeldbemessung
(Symbolfoto: Geber86 /Shutterstock.com)

Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen geht es nicht nur um die Feststellung von Behandlungsfehlern, sondern auch um die Bemessung von Schmerzensgeld. Dabei spielt die Genugtuung[…]


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