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Schadensersatzanspruch Discount-Broker – Verletzung Warnpflicht

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LG Itzehoe – Az.: 7 O 233/13 – Urteil vom 22.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.002,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem beratungsfreien „execution-only“ Geschäft wegen unterlassener Hinweispflicht und irreführender Angaben geltend.

Der Kläger und die Beklagte führen eine Geschäftsbeziehung im Rahmen eines sog. Discount-Brokerage. Bei Beantragung der Depoteröffnung wurde der Kläger von der Beklagten zu seinen Kenntnissen sowie einer Risikoeinstufung befragt; diese wurden im System der Beklagten erfasst.

Der Kläger beschränkte sich bei seiner Depoteröffnung am 17.04.1999 in seinen Angaben auf die Produktgruppen mit Aktien oder vergleichbaren Wertpapieren.. Entsprechend wurde er in die Risikoklasse „E“ eingestuft.

Die Kenntnisstufen bei der Beklagten waren wie folgt definiert:

A: z.B. Kontoguthaben, Bundesschatzbriefe, Geldmarktfonds – Anlagestrategie: defensiv
B: A plus, z.B. Anleihen von Banken, offene Immobilienfonds – Anlagestrategie: konservativ
C: B plus, z.B. andere DM- Anleihen, Rentenfonds – Anlagestrategie: moderat konservativ
D: C plus, z.B. gemischte Fonds, Wandel-, Währungs- und Optionsanleihen – Anlagestrategie: wachstumsorientiert
E: D plus, z.B. Aktien, Aktienfonds – Anlagestrategie: risikobewusst
F: E plus, z.B. Optionsscheine, sonstige Börsentermingeschäfte – Anlagestrategie: spekulativ.

Der Kläger ist im Jahre 1974 geboren und war seinerzeit lediger Student; nach seinen eigenen Angaben verfügte er über eines Jahresnettoeinkommen in Höhe von unter 10.000,00 DM.

Am 06.08.2010 erwarb der Kläger durch Auftrag an die Beklagte erstmalig das Wertpapier mit der WKN: …, ISIN: …, 300 Stück zu einem Kurswert von 14,61 €, insgesamt also 4.383,00 € zzgl. Provision, börsenplatzabhängiges Entgelt und Börsenspesen zu einem Gesamtpreis von 4.406,58 €.

Das Wertpapier trug bei der B[…]


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