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Abbruch von Vertragsverhandlungen über Verkauf eines Grundstücks – Schadensersatzanspruch

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Vertragsverhandlungen: Kein Schadensersatz bei fehlender Verkaufsabsicht
Das Landgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az.: 10 O 106/14) die Klage eines Paares auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen über den Verkauf einer Immobilie abgewiesen. Trotz vorläufiger Absprachen und vorbereitender Maßnahmen für den Kauf sah das Gericht keine ausreichenden Beweise für eine verbindliche Verkaufsabsicht des Beklagten. Somit trugen die Kläger das Risiko ihrer getätigten Investitionen selbst.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 106/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen.
Rechtsprinzip der Vertragsfreiheit: Bis zum Vertragsabschluss können Verhandlungen grundsätzlich ohne Folgen abgebrochen werden.
Eigenes Risiko bei Investitionen: Aufwendungen in Erwartung eines Vertragsabschlusses erfolgen auf eigenes Risiko der Parteien.
Keine ausreichenden Beweise für Verkaufsabsicht: Das Gericht konnte die behauptete Verkaufsabsicht des Beklagten nicht zweifelsfrei feststellen.
Beweislast bei den Klägern: Die Kläger konnten die erforderliche ernst zu nehmende Verkaufsabsicht des Beklagten nicht beweisen.
Formbedürftigkeit des Vertrages: Ein Anspruch der Kläger scheiterte an der fehlenden Einhaltung der Formvorschrift von § 311b Abs. 1 BGB.
Kein Anspruch auf Durchführung des Vertrages: Die Kläger hatten keinen Anspruch auf die Durchführung des notariell zu beurkundenden Vertrages.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

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Abbruch von Vertragsverhandlungen: Wann besteht ein Schadensersatzanspruch?
Der Abbruch von Vertragsverhandlungen über den Verkauf eines Grundstücks kann unter bestimmten Umständen zu einem Schadensersatzanspruch führen. Dabei ist es entscheidend, ob eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorgespiegelt oder von einer bereits geäußerten Abschlussbereitschaft abgerückt wurde, ohne dies offenzulegen. Grundsätzlich darf jede Seite die Vertragsverhandlungen abbrechen, ohne dass dies z[…]


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