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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutz bei Auszubildenden

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Der besondere Kündigungsschutz in der Ausbildung
Es gib im deutschen Arbeitsrecht Arbeitsverhältnisse, die seitens des Gesetzgebers als besonderes Arbeitsverhältnis betrachtet werden. Diese Besonderheit bezieht sich dabei auf die Stellung der Arbeitnehmerpartei und den Schutz der Arbeitnehmerpartei vor einer etwaig drohenden Kündigung. Die Rede ist an dieser Stelle mitnichten von Beamten, die ja durch den Beamter auf Lebzeit Status einen Kündigungsschutz genießen, sondern von Auszubildenden. Das Ausbildungsverhältnis gilt ausdrücklich als besonderes Arbeitsverhältnis, da der auszubildenden Person ein erforderliches Wissen für die spätere Berufsausübung vermittelt werden soll. Auf der Basis der Berufsausbildung soll zu einem späteren Zeitpunkt der Lebensunterhalt bestritten werden. Dementsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass für das Ausbildungsverhältnis auf der Basis der allgemeinen Arbeitsrechtsvorschriften auch ganz besonders strenge Regelungen im Zusammenhang mit einer Kündigung vorherrschen.

Junge Auszubildende stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Als Faustformel kann hierbei gesagt werden, dass mit Fortschreiten der Ausbildung auch die Schwierigkeit für den Ausbildungsbetrieb ansteigt, eine Trennung von der auszubildenden Partei mittels Kündigung zu vollziehen. Die §§ 20 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind hierfür maßgeblich.

Eine erfolgreiche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist aber trotz dieses besonderen Schutzes unter ganz gewissen Rahmenbedingungen möglich. Diese Möglichkeit besteht sowohl für die auszubildende Partei als auch für die ausbildende Partei.
Die Probezeit
(Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Ähnlich wie in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis existiert auch für das Berufsausbildungsverhältnis die Probezeit. Die Dauer der Probezeit findet ihre gesetzliche Grundlage in dem § 20 BBiG. Dieser Paragraf besagt, dass die Probezeit sich in einem zeitlichen Rahmen von einem Monat bis maximal vier Monaten bewegen soll. Befindet sich das Ausbildungsverhältnis noch in der Probezeit, so kann das Ausbildungsverhältnis beiderseitig ohne Kündigungsfristen und ohne Begründung gekündigt werden.

Bei der Kündigung muss allerdings ein etwaig bestehendes Kü[…]


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