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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterhaftung bei Abschluss eines Mietvertrags in Kenntnis des zukünftigen Eigenbedarfs

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AG Grünstadt, Az.: 3 C 273/12

Urteil vom 19.04.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 428,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2013 sowie weitere 102,82 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 428,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 428 € gemäß § 280 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB zu.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Entgegen der Auffassung der Kläger folgte dieser Anspruch jedoch nicht aus einer positiven Vertragsverletzung, sondern aus dem nunmehr gesetzlich geregelten Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Der Beklagte hat im Rahmen des Mietvertragsschlusses mit den Klägern die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verletzt.

Grundsätzlich bestehen auch im Vorfeld eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien verschiedene Aufklärungspflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Werden diese Pflichten von einer der Parteien verletzt, steht der anderen Partei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Dies gilt auch für den Abschluss eines Mietvertrages. Insbesondere trifft den Vermieter, der seinen zukünftigen Mietern einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit anbietet, obwohl er weiß oder in Erwägung ziehen müsste, dass er die Mietsache in absehbarer Zeit wieder benötigt, die Pflicht, die zukünftigen Mieter auf die voraussichtlich kurze Dauer des Mietverhältnisses hinzuweisen. Diese Pflicht besteht deshalb, da der Mieter im Allgemeinen […]


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