Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 721/05
Verkündet am 02.12.2005
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung am 2.12.2005:
I. Die Einstweilige Verfügung vom 20.September 2005 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms „k.exe“ den Server-Betrieb der Antragsteller zu stören.
Die Antragstellerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist, betreibt ein Unternehmen, das lnternetdienstleistungen anbietet. Die Antragsgegnerin unterhält einen Internetauftritt. Dort verbreitet sie Beiträge u.a. zu Themen, die das Internet betreffen. Zu einigen dieser Beiträge richtet sie lnternetforen ein, auf denen Internetnutzer sich zum Inhalt dieser Beiträge äußern können.
In einem ihrer Beiträge befasste sich die Antragsgegnerin mit dem von den Antragstellern über das lntemet zum Download von ihrem Server angebotenen Programm „k.exe“. Dieses enthält, obwohl es Interessenten wegen anderer Funktionen angeboten wird, ein Programm, das das lnternet nach frei gewordenen Domainnamen durchsucht, indem es vergebene Domainnamen aufruft und prüft, ob diese noch genutzt werden oder ob sie wieder verfügbar sind. Nutzer, die dieses Programm von den Antragstellern beziehen, werden von diesen nicht darauf hingewiesen, dass das Programm diese Funktion enthält. Die beschriebene Funktion wird unter Mitteilung der Ergebnisse an die Antragsteller von den Datenverarbeitungsanlagen der Abnehmer des Programms ,“k.exen“ ausgeführt, ohne dass diese davon Kenntnis erlangen. Dies wurde in dem Beitrag der Antragsgegnerin kritisiert.
In dem von der Antragsgegnerin zu ihrem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm „K.exe“ so häufig vom Server der Antragsteller herunterzuladen, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Dies mochten die Antragsteller nicht hinnehmen. Nachdem sie die Antragsgegnerin ergebnislos abg[…]