OLG München
Az: 31 Wx 35/06
Beschluss vom 06.07.2006
Gründe:
I.
Die Erblasserin ist am 31.3.2005 im Alter von 82 Jahren verstorben; sie hatte keine Kinder. Ihr Ehemann ist 1996 vorverstorben. Er hatte Abkömmlinge aus einer vorangegangenen Ehe. Die Beteiligte zu 1 ist eine Enkelin des Ehemannes der Erblasserin. Die 1985 bzw. 1988 geborenen Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Neffen der Erblasserin, der 2001 im Alter von 42 Jahren aufgrund eines Unfalls verstorben ist.
Die Ehegatten haben am 19.4.1972 einen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
„II.
Wir, Georg und Else Z. vereinbaren im Wege des Erbvertrages unter gegenseitiger
Annahme was folgt:
a) Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu unseren alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
b) Zum Erben des Längstlebenden von uns bestimmen wir
1. Petra H. (Enkel des Ehemanns) und
2. German K. (Neffe der Frau)
je zur Hälfte.
Petra H. und German K. sollen auch unser beider Erben sein für den Fall,
dass wir gleichzeitig versterben sollten.
c) Der Überlebende von uns ist an die Bestimmungen unter Abschnitt b) nicht gebunden. Er kann vielmehr über sein Vermögen und den Nachlass des Zuerstversterbenden unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.“
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 165.000 EUR und einem Einfamilienhaus im Wert von rund 138.000 EUR; der Reinnachlasswert beträgt rund 302.000 EUR.
Die Beteiligte zu 1 hat, gestützt auf den Erbvertrag vom 19.4.1972, die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragt mit der Begründung, der Anteil des vorverstorbenen Miterben wachse ihr zu, da eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen worden sei. Der beantragte Erbschein wurde ihr am 3.5.2005 erteilt.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.10.2005 haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, den erteilten Erbschein einzuziehen und einen neuen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass die Erblasserin je zur Hälfte beerbt worden ist von der Beteiligten zu 1 sowie von den Beteiligten zu 2 und 3. Zur Begründung haben sie ausgeführt, es sei zwar im Erbvertrag keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung erfolgt, die ergänzende Auslegung ergebe jedoch, dass nach dem Willen der Eheleute die Abkömmlinge der Bedachten Ersatzerben sein sollten. Es sei deshalb keine[…]