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Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 – Einholung eines technischen Sachverständigengutachten

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OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss OWi 57/16 – Beschluss vom 18.04.2016

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 26.11.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu einer Geldbuße von 175,- € verurteilt und daneben ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den gestellten Beweisantrag auf Überprüfung der Messdatei des Betroffenen durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Die Messung sei mit dem Messgerät …………. erfolgt. Zur abschließenden Überprüfung der Messung sei die gutachterliche Überprüfung der Messdatei zwingend erforderlich. Darüber hinaus bestünden aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgericht Meißen vom 29.05.2015 (Az. 13 OWi 703 Js 21114/14) konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung. Es sei zweifelhaft, ob in Bezug auf das Messgerät ………… überhaupt ein standardisiertes Messverfahren vorliege. Daneben rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet beantragt.

Die Einzelrichterin des Senats hat die Sache durch Beschluss vom 22.03.2016 gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Denn das Amtsgericht war nicht gehalten, im Wege der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Vielmehr durfte es – nachdem es sich von der ordnungsgemäßen Aufstellung und Bedienung des Geräts überzeugt hatte – mangels konkreter Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzten Einseitensensor ………. handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen […]


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