OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 2 Ss OWi 524/01
Beschluss vom 05.07.2002
Vorinstanz: AG Schwelm – Az.: 60 OWi 862 Js 306/00 (66/00)
Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 6. März 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 28. Februar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 5. Juli 2001 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
„Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“
Gründe:
Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil im Ergebnis wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Es hat – zusammengefasst – festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in X außerhalb geschlossener Ortschaft auf der S-Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Das zulässige Rechtmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die formelle Rüge, mit der die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages beanstandet wird, ist nicht in der na[…]