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Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels

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LG Flensburg 2 – Az.: 2 O 36/13 – Urteil vom 17.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130.034,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückauflassung der Grundstücke BXXXXX Husum, Flur XXX, Flurstücke …, Grundbuch von Husum, Blatt XXXX.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 34.095,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags des Notars W. R. vom 03.12.2007, Nr. 259 der Urkundenrolle für 2007, seit dem 07.12.2012 in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.180,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels seitens der Beklagten.

Die Parteien schlossen am 03.12.2007 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über das Flurstück XXX der Flur XXX in der Gemarkung Husum zur Größe von XXX m2 sowie ein Trennstück aus dem Flurstück XXX der Flur XXX in der Gemarkung Husum zur Größe von ca. 15.XXX m2, damaliges Grundbuchblatt XXX. Dies entspricht heute den Flurstücken XXX, XXX und XXX der Flur XX, Grundbuch Husum Blatt XXX. Der Kaufpreis betrug 8,23 € pro m2, insgesamt vorläufig 130.034,00 €. Der endgültige Kaufpreis sollte sich durch die Vermessung ergeben. (Urkundenrolle des Notars W. R. in Friedrichstadt Nr.XXX/2007).

In § 8 des Kaufvertrages unter der Überschrift „Belastungen, Gewährleistungen“ vereinbarten die Parteien:

„(2) Alle Ansprüche und Rechte der Kaufpartei wegen eines Sachmangels der Kauffläche werden hiermit ausgeschlossen. Die Kaufpartei hat das Kaufobjekt besichtigt, sie kauft es im gegenwärtigen Zustand. Das BEV schuldet insbesondere weder eine bestimmte Flächengröße der Kauffläche, noch eine bestimmte Beschaffenheit des Bodenuntergrundes, noch eine bestimmt Bebaubarkeit. Die Bodenschichtungen sind dem BEV nicht bekannt.

(3) Insbesondere wird keine Garantie für die Freiheit des Kaufgegenstandes von Altlasten od[…]


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