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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Rücknahmeforderung durch Vermieter – keine Nutzungsentschädigung

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LG Berlin – Az.: 65 S 1/21 – Urteil vom 15.07.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 18. November 2020 – 7 C 64/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist – soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat – unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 11.700 Euro aus § 546a Abs. 1 BGB.

Nur insoweit beanstandet der Kläger (ausdrücklich) die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach § 546a Abs. 1 BGB kann der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.

Ob eine den Anforderungen des § 575 Abs. 1 BGB genügende Befristung des Mietverhältnisses gemäß Vertrag vom 11. August 2016 vorliegt mit der Folge, dass das Mietverhältnis am 30. September 2019 beendet war, kann offenbleiben. Offenbleiben kann auch, ob das (befristete) sich nicht stillschweigend nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert hat, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 545 Satz 2 BGB der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagten widersprochen hat.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergäbe sich in diesen Fällen (auch) nicht aus dem Mietvertrag nach § 535 Abs. 2 BGB, denn die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagten keine Nettokaltmiete zu zahlen haben; Nebenkosten haben die Beklagten unstreitig stets selbst getragen.

Die Beendigung des Mietverhältnisses kann dahinstehen, weil die – neben der Beendigung des Mietverhältnisses – nach § 546a Abs. 1 BGB kumulativ erforderliche (Kern-)Voraussetzung des Anspruchs – die Vorenthaltung der Mietsache – nicht vorliegt.

Die Mietsache wird nur dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn ihre – gegebenenfalls geschuldete – Nichtrückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht[…]


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