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Verkehrsunfall – Schadensregulierung nach kroatischem Recht

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LG Deggendorf – Az.: 12 S 48/15 – Urteil vom 28.06.2016

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 30.04.2015, Az. 4 C 130/14, abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 559,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2013 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aufgrund des Schadensfalls vom 16.08.2013 in Kroatien in Zukunft entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.107,79 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten über die bereits rechtskräftig zuerkannten 30,00 € hinaus weitere 529,92 € verlangen, insgesamt daher 559,92 €, daneben ist der Feststellungsantrag betreffend den Rückstufungsschaden zulässig und begründet.

1.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten zu. Nach der insoweit nicht angegriffenen Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg vom 15.01.2015 sind Mietwagenkosten nach kroatischem Recht dann erstattungsfähig, wenn ein Mietwagen für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist. Die Kammer legt das Merkmal der unbedingten Erforderlichkeit zur Berufsausübung dahin aus, dass diese Voraussetzung bereits dann erfüllt ist, wenn ein PKW erforderlich ist, um den Arbeitsort zu erreichen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der PKW selbst beruflich oder gewerblich genutzt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin ist für die Fahrt zur Arbeit auf einen PKW angewiesen, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Termin vom 08.12.2015 war ein weiterer PKW in der Familie nicht vorhanden.

Die Klägerin kann die Mietwagenkosten jedoch nicht für 26 Kalendertage ersetzt verlangen, sondern lediglich für die technisch notwendige Dauer der Reparatur. Diese hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R im Gutachten vom 23.03.2016 mit 8 Arbeitstagen angegebe[…]


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