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Beschwerdeberechtigung gegen Grundbuchamt bei Ablehnung einer Amtslöschung

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Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen bezüglich der Ablehnung einer Amtslöschung im Grundbuch verworfen. Der Beschwerdeführer, der weder Eigentümer des Grundstücks noch in einer rechtlich relevanten Position war, wurde als nicht beschwerdeberechtigt angesehen. Das Urteil betont, dass eine Beschwerdeberechtigung eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung voraussetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 345/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde verworfen: Das OLG München hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Amtslöschung durch das Grundbuchamt abgelehnt.
Rechtsmittel nicht zulässig: Das eingelegte Rechtsmittel wurde als unzulässig betrachtet, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Beschwerdeberechtigung fehlt: Dem Beschwerdeführer fehlte die notwendige Beschwerdeberechtigung, um gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vorzugehen.
Kein Eigentümer des Grundstücks: Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks, was eine wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist.
Eingeschränkte Rechte aus Eigentumsvormerkung: Die eingetragene Eigentumsvormerkung des Beschwerdeführers begründete keine Beschwerdeberechtigung.
Dienstbarkeiten der GmbH irrelevant: Die für eine GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten waren für die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten nicht relevant.
Keine unmittelbare Beeinträchtigung: Es gab keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Eintragung.
Keine Kostenentscheidung: Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde nicht getroffen.

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Als Grundstückseigentümer oder betroffener Bürger können Sie Beschwerde gegen das Grundbuchamt einlegen, wenn eine Amtslöschung abgelehnt wird. Laut Dr. Kotz, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal, ist es wichtig, ein berechtigtes Interesse nachweisen zu können. In Fällen, in denen das Grundbuchamt die Löschung von Mithaftvermerken nach § 48 GBO ablehnt, können Sie ebenfalls Besch[…]


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