Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kautionsversicherung für Bauvertrag – Ansprüche gegen Kautionsversicherer

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Wiesbaden – Az.: 12 O 96/19 – Urteil vom 11.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin beschäftigt sich mit der Erschließung von Baugebieten, deren Parzellierung und anschließenden Verkauf. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Kautionsversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließt und den Kunden Bürgschaften zur Absicherung von Ansprüchen aus Werkverträgen ausstellt.

Die Klägerin erwarb im Gebiet … ein Grundstück und beauftragte mit Ausführung der Erd-, Kanal-, Straßenerst- und -end-Ausbaus sowie der Beleuchtung die Firma S. und Söhne Tief- und Straßenbau GmbH und Co. KG (im folgenden Firma S. genannt) in X.. Hierzu kann auf die Anl. K1 verwiesen werden. Bestandteil des Vertrages waren ua. Besondere Vertragsbedingungen und Zusätzliche Vertragsbedingungen. Gemäß Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen war die Auftragnehmerin zur Stellung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung i.H.v. 5 % der Auftragssumme verpflichtet, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit betrug 3 % der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B) trat ein mit Ablauf der Frist für Mängelansprüche. Darüber hinaus war geregelt, dass nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz der Auftragnehmer verlangen können soll, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt werde. In Ziffer 5.2 wurde die Art der Sicherheit geregelt. In Ziffer 5.3 wurde für die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft vorgesehen die Verwendung des jeweiligen Formblattes des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB). Die Bürgschaft sollte inhaltlich dem in Ziffer 5.3 geregelten Text entsprechend. Danach sollte in der Bürgschaft auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB verzichtet werden mit der Rückausnahme für die Einrede der Aufrechenbarkeit im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Im Übrigen kann auf die Anl. K1 verwiesen werden.

Die Beklagte legte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv