Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 19/14 – Beschluss vom 26.07.2016
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 73.000,00 € wegen Mängeln der Kellerabdichtung eines von der Beklagten errichteten Mehrfamilienhauses. Wegen der Feststellungen des Landgerichts, des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte nach der Einholung von Sachverständigengutachten antragsgemäß verurteilt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger behaupteten Mängel der Kellerabdichtung seien durch die eingeholten Sachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen von Privatsachverständigen bewiesen.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe ihren Vortrag ignoriert und sich nicht hinreichend mit dem Inhalt der Parteigutachten auseinandergesetzt. Es fehlten Stellungnahmen des zuletzt beauftragten Sachverständigen zu einzelnen ihrer Schriftsätze und Stellungnahmen ihres Privatgutachters. Das Landgericht habe zugesagt, den Sach- und Streitstand zusammenzufassen, diese Zusammenfassung aber nicht abgegeben. Sie habe daher eine eigene Befragung des Sachverständigen unterlassen.
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder […]